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Benutzer- und Betriebsordnung des Rechenzentrums

Benutzer- und Betriebsordnung des Rechenzentrums DHBW Stuttgart Campus Horb

(Stand Februar 2010)

Zulassungsverfahren

  • Die Benutzung des Rechenzentrums und der Rechnerlabore an der DHBW Stuttgart Campus Horb durch Studierende im Rahmen ihrer Ausbildung ist bei den Studiengangssekretariaten zu beantragen. Durch Anerkennung und Unterschrift dieser Benutzerordnung erhält jeder Student eine Nutzungsberechtigung.

Rechte und Pflichten

  • Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und öffentlichen Programmsysteme nach Maßgabe der Zulassung im Rahmen der Benutzungs- und Betriebsordnung zu benutzen sowie die vom Rechenzentrum angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
     
  • Die Nutzer sind verpflichtet,
    1. die Vorschriften einzuhalten, insbesondere alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb im Rechenzentrum stört. Weitergehende, in den einzelnen Räumen ausgehängte Laborordnungen, sind einzuhalten.
    2. die Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des Rechenzentrums sorgfältig und schonend zu behandeln, insbesondere ist es verboten, Rechner zu öffnen, Rechnerkomponenten (Bildschirme, Datennetzkabel usw.) umzustecken oder andersartig zu benutzen.
    3. kein privaten Notebooks/PC an das LAN der DHBW Stuttgart Campus Horb anzuschliessen. Ein Netzzugang mit privatem PC ist nur an speziell dafür ausgewiesenen Arbeitsplätzen, und nach Rücksprache mit den Laborleitern erlaubt.
    4. ihre Nutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen.
    5. Störungen, Beschädigungen und Fehler in Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern des Rechenzentrums zu melden.
    6. in den Räumen des Rechenzentrums sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des Rechenzentrums Folge zu leisten.
    7. zur Sicherung einer sach- und ordnungsgemäßen Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen den Leitern des Rechenzentrums oder dessen Beauftragten auf Verlangen unter Beachtung der Vertraulichkeit Auskünfte über Programme und benutzte Methoden sowie Einsicht in die Programme zu gewähren.
    8. vor einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten dies dem Rechenzentrum mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Nutzers zum Datenschutz - die vom Rechenzentrum vorgehaltenen Datenschutz- und Datensicherungsvorkehrungen zu nutzen.
    9. ihre Daten und Programme so zu sichern, dass Schäden durch einen Verlust bei der Verarbeitung im Rechenzentrum nicht entstehen.
    10. ihnen bekannt gewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.
    11. die Software und die dazugehörigen Dokumentationen nicht zu vervielfältigen und in keiner Form an Dritte weiterzugeben. Ausnahmen zum studienbedingten Gebrauch bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.
    12. durch angemessene Vorkehrungen und Belehrung aller Personen, die Zugang zu den Programmen haben, die Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen. Er haftet für etwaige unbefugte Nutzung.
    13. bei Ende der Nutzung ausgeliehene Software und Dokumentationen zurückzugeben. Software, die auf eigene Datenträger überspielt wurde, ist vom Nutzer auf diesen zu vernichten. Sonstige Software ist nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle zu löschen.
       
  • Die Nutzer sind nicht berechtigt
    1. ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der DHBW Stuttgart Campus Horb die Software zu verändern oder mit anderen Programmen zu verbinden.

Ausschluß

Nutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungs- oder Betriebsordnung verstoßen oder bei der Benutzung strafbare Handlungen begehen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden; über den dauernden Ausschluß entscheidet der Leiter des Campus Horb und die Studiengangsleiter. Durch den Ausschluß werden die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers nicht berührt. Der Anspruch des Campus Horb auf das vereinbarte Entgelt bleibt bestehen. Dem Nutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

Haftung

Der Nutzer und seine Beauftragten haften für alle aus Anlaß der Benutzung des Rechenzentrums schuldhaft verursachten Schäden. Das gilt insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbefolgung der ihnen obliegenden Pflichten, die durch falsche Angaben über die Nutzungsart und den Verbrauch sowie durch die unbefugte Verwendung fremder Identifikationen, geschätzter Daten und geschätzter Programme verursacht werden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Der Nutzer ist verpflichtet, die DHBW Stuttgart Campus Horb von Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten.

Datenschutz

Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 4. Dezember 1979 (GBl. S. 534), insbesondere die Bestimmungen über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 7 LDSG) und über technische und organisatorische Maßnahmen zu Datenschutz (§ 8 LDSG) sind zu beachten.